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МИНИСТЕРСТВО ВНУТРЕННИХ ДЕЛ РОССИЙСКОЙ ФЕДЕРАЦИИ

МОСКОВСКИЙ УНИВЕРСИТЕТ

Л. А. Безбородова

ASYLRECHT

(право предоставления убежища)

Сборник текстов

Москва МосУ МВД России

2009

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ББК 67 (МосУ МВД России)

Безбородова, Л. А.

Asylrecht (право предоставления убежища) : сборник текстов /

Л. А. Безбородова. – М. : Московский университет МВД России, 2009. – 16 с.

Сборник аутентичных текстов на немецком языке об организациях, занимающихся регулированием положения переселенцев в ФРГ и рассматривающих вопросы предоставления политического убежища,

составлен по оригинальным материалам Федерального ведомства ФРГ по вопросам миграции и беженцев и предназначен для слушателей и студентов, обучающихся на международно-правовом факультете МосУ МВД России. Каждый текст сопровождается списком новой лексики и заданиями, что способствует усвоению материала для его последующего использования в профессиональной деятельности. В конце сборника имеется список сокращений, встречающихся в текстах.

Сборник рассчитан на изучающих немецкий язык на продвинутом этапе обучения и способствует развитию навыков чтения, понимания и перевода специальной литературы.

БКК 67 (МосУ МВД России)

©Московский университет МВД России, 2009

©Безбородова Л. А., 2009

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LEKTION 1

1. Lesen Sie und übersetzen Sie den Text «Verfassungsrechtliche

Ausgangssituation».

VERVASSUNGSRECHTLICHE AUSGANGSSITUATION

Asyl stammt aus dem Griechischen: «Asylon» bedeutet Zufluchtslätte, «asylos» das, was nicht ergriffen werden kann. In früheren Zeiten waren Asyle meist geheiligte Orte. die den Flüchtenden vor dem Zugriff der weltlichen Macht schützen.

Mit der Aufnahme des Satzes: «Politisch Verfolgte genießen Asylrecht» in den Grundrechtskatalog des Grundgesetzes (Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz a. F.) ist das Asylrecht als einklagbarer Rechtsanspruch mit Verfassungsrang ausgestaltet worden.

Dieses mit dem hohen Anspruch der Verfassungsgarantie versehene bundes-deutsche Asylrecht ist das Ergebnis bitterer geschichtlicher Erfahrungen mit politischer Verfolgung während des Nationalsozialismus. Die Verfasser des Grundgesetzes gewährten dem einzenen Berechtigten einen höchstpersönlichen, absoluten Anspruch auf Schutz und damit das Grundrecht auf Asyl. Mit der Gewährung eines Individualanspruchs auf Asyl geht das Grundgesetz über das Völkerrecht hinaus, das einen solchen Anspruch nicht kennt, vielmehr in der Asylgewährung nur ein Recht des Staates gegenüber anderen Staaten sieht. Die Bundesrepublik Deutschland besitzt damit eine der umfassendsten Asylgesetzgebungen Europas. Auch aus diesem Grunde kommt ihr eine besondere Rolle bei der europäischen Harmonisierung des Asylrechts zu.

Das Grundrecht auf Asyl ist das einzige Grundrecht, das nur Ausländern zusteht. Es gilt allein für politisch Verfolgte, d. h. für Personen, die eine an asylerhebliche Merkmale anknüpfende staatliche Verfolgung erlitten haben bzw. denen eine solche unmittelbar droht. Asylerhebliche Merkmale sind nach dem Wortlaut der Genfer Flüchllingskonvenition (GK) die Rasse. Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe und politische Überzeugung. Allgemeine Notsituationen - wie Armut, Bürgerkriege, Naturkatastrophen oder Abeitslosigkeit - sind damit als Gründe für eine Asylgewährung ausgeschlossen.

2. Machen Sie sich mit der Wortschatzliste bekannt:

Asyl n. - убежище, приют для бездомных

Asylrecht n. - право убежища

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Asylgewährung f. - предоставление убежища drohen j-m mit etw. - угрожать кому-либо чем-либо erleiden (i, i) vt. - переносить, претерпевать

schützen vt. - защищать, охранять, покровительствовать

Rechte schützen - отстаивать права

Rechtsanspruch m. - правовое притязание Grundgesetz n. - основной закон, конституция

Flüchtende m. - беженец

Verfassungsrang m. - приоритет конституции

Ausländer m. - иностранец Arbeitslösigkeit f. - безработица

als Gründe sein - являться причиной hinausgehen vi. - выходить

zukommen auf j-n. - подходить к кому-либо stammen aus + Dat. - происходить, быть родом из

3. Bilden Sie die Zusammengesetzte Nomen.

Grund

 

Konvention

Asyl

 

Gesetz

Völker

 

Recht

Verfassung(s)

+

Garantie

Recht(s)

 

Rang

Individual

 

Anspruch

Flüchtling(s)

 

Gewährung

Gesetzgebung

 

 

4.Finden Sie die passenden Wörter.

Anspruch auf ….. Grundrecht auf ….. Zugehörigkeit zu …..

5.Beantworten Sie die Fragen zum Text:

1.Was bedeutet Asulrecht?

2.Woher stammt das Wort (Asyl)?

3.Wer geniest Asylrecht?

4.Was gewährten die Verfasser des Grundgesetzes dem einzelnen

Berechtigten?

5.Welche Rolle kommt der BRD bei der Harmonisierung des Asylrecnts zu?

6.Für wen gilt das Grundrecht auf Asyl?

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7.Was sind als Gründe für eine Asylgewährung?

8.Welche Personen zählen zu politisch Verfolgten?

6.Geben Sie die Definition «Asylrecht».

7.Nennen Sie die Asylerhebliche Merkmale.

LEKTION 2

1. Lesen Sie und übersetzenSie den Text «Völkerrechtliche Bezüge». VÖLKERRECHTLICHE BEZÜGE

Von 1949 bis 1951 hatte zunächst die Internationale Organisation für Flüchtlinge (IRO - International Refugees Organization) die Betreuung von Flüchtlingen übernommen. Im Jahre 1951 wurde dann auf der Konferenz der Bevollmächtigten der Vereinten Nationen die sogenannte Genfer Konvention (GK v. 28. Juli 195l) beschlossen. Sie regelt die Rechtsstellung der Flüchtlinge und definiert in Artikel l A Nr. 2 erstmals den Begriff «Flüchtling». Danach ist jemand als «Flüchtling» anzusehen, wenn er sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will. Die durch Art.1 GK getroffene Beschränkung auf vor dem 1. Januar 1951 eingetretene Flüchtgründe wurde durch ein Zusatzprotokoll vom 3l. Januar 1967 aufgehoben.

Im Völkerrecht stellt sich die Asylgewährung als Befugnis von Staaten zur Schutzgewährung dar, woraus der Schutzsuchende jedoch keinen Anspruch auf Asyl herleiten kann. In jedem Falle hat der Unterzeichnerstaat der GK aber das sog. Refoulemenl-Verbol nach Maßgabe des Art. 33 GK zu beachten. Darunter versteht man das Verbot der Auslieferung, der Ausweisung oder - an der Grenze - der Abweisung eines Flüchtlings in einen Staat, in dem ihm politische Verfolgung droht. Der Ausweisung oder Abweisung in einen sicheren Drittstaat steht es jedoch nicht von vorneherein entgegen.

Die GK, der mittlerweile weltweit 137 Staaten angehören, wurde 1953 innerstaatliches Recht der Bundesrepublik Deutschland.